AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der dipa GmbH, im folgenden „Verkäuferin“ genannt. Der Käufer erklärt sich durch seine Unterschrift mit der Geltung der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Bestandteil der Verträge zwischen dem Käufer und der Verkäuferin. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Käufer und der Verkäuferin als vereinbart, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Erklärung bedarf. Die Aussagen der Verkäuferin hinsichtlich der technischen Eigenschaften ihrer Produkte beinhalten keine Erklärung über deren Verwendbarkeit für den vom Käufer vorgesehenen Zweck.

I. Vertragsschluss

Ein Vertrag zwischen Verkäuferin und Käufer kommt nur dann zustande, wenn und sobald ihn die Verkäuferin schriftlich betätigt hat. Mündliche Nebenabreden haben nur nach schriftlicher Betätigung durch die Verkäuferin Gültigkeit.

II. Lieferfrist

  1. Wird ein fester Liefertermin nicht gesondert und in schriftlicher Form vereinbart, beträgt die Lieferfrist regelmäßig 3 Wochen . Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlage, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Kaufgegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns ach dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

III. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

IV. Annulierungskosten

Tritt der Käufer, der nicht Verbraucher i.S.d. Gesetzes ist, unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Verkäuferin unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Verpackung und Versand

Bei Versand von Waren werden Porto- und Verpackungsspesen gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Verpackungen werden Eigentum des Käufers

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Firmensitz der Verkäuferin. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zu Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes Länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Verkäuferin nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
  3. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Erklärt der Käufer, er werde den Kaufgegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über

VII. Preise und Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen zulässig, wenn wischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei Sukzessiv-Lieferverträgen gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis als vereinbart.

VIII. Gewährleistung

  1. Die Verkäuferin übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Kaufsachen a) Während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Übernahme der Kaufsache hat der Käufer, der nicht Verbraucher i.D.d. Gesetzes ist, einen Anspruch auf kostenfreie Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, sofern die Nachlieferung für die Verkäuferin nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Für Verbrauchsgüterverträge gelten die gesetzlichen Regelungen. b) Liefert die Verkäuferin innerhalb einer angemessenen Frist mangelfreie Kaufgegenstände, so hat der Käufer die mangelhaften Liefergegenstände auf Verlangen an die Verkäuferin herauszugeben.
  2. Kann die Verkäuferin innerhalb einer angemessenen Zeitspanne keine mängelfreien Kaufgegenstände liefer, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Recht auf Minderung des Kaufpreises besteh nur, soweit der Käufer Verbraucher i.S.d. Gesetztes ist.
  3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Verkäuferin nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zu Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin zur Rücknahme nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Verkäuferin gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Verkäuferin und Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, b die Kaufgegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Werden die Kaufgegenstände mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufgegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für die Verkäuferin.
  7. Werden die Kaufgegenstände mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil werden, so tritt der Käufer seinen Anspruch auf eine Vergütung in Geld aus § 951 BGB an die Verkäuferin ab.
  8. Der Käufer darf die Kaufgegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügungen zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen.
  9. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert den der zu sichernden, aber noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

X. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen ihrer Verrichtungs– und Erfüllungsgehilfen.

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen werden mit Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Kaufgegenstände zur Zahlung fällig. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto.
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechslentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  3. Verzugszinsen betragen bei Verbrauchsgüterverträgen 5 %, bei allen anderen 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  4. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Verkäuferin nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Verkäuferin.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Verkäuferin zuständig ist. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIII. Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.